Im Prüfungsrecht wird Kandidat*innen oft ein Täuschungsversuch vorgeworfen. Seit vermehrt Online-Prüfungen zu absolvieren sind, nimmt die Zahl der Unterstellung der Täuschungsversuche in Prüfungen erheblich zu. Die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner haben deshalb ebenfalls eine stetig steigende Zahl der Mandatskategorie Prüfungsanfechtung Täuschungsversuch zu verzeichnen.
Vielfach werden die Termini „Täuschungsversuch“ und „Plagiat“ synonym verwendet. Das ist jedoch falsch. Ein Plagiatsvorwurf ist als Untergruppe des Täuschungsversuches im Prüfungsrecht einzustufen. Der Täuschungsversuch ist der Oberbegriff für jegliche Art der Täuschung.
Ein Täuschungsversuch kann sich bei Präsenzprüfungen zum Beispiel daraus ergeben, dass jemand unerlaubte Hilfsmittel wie ein Smartphone oder einen Spickzettel verwendet. Denkbar ist auch, dass ein Prüfling sich unerlaubt in ein erreichbares W-LAN einloggt, ein unzulässiges Notizsystem verwendet oder sogar einen Ghostwriter mit falscher Identität zur Prüfung schickt.
Bei Online-Prüfungen kann prüfungsrechtlich ein Täuschungsversuch erfolgen, indem zum Beispiel eine dritte (analog anwesende) Person Hilfestellung leistet, versteckte Dateien genutzt oder weitere Medien unbefugt zum elektronischen Austausch mit Dritten genutzt werden. Die Rechtsanwälte für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner haben in ihrer prüfungsrechtlichen Berufspraxis schon diverse Vorwürfe der Prüfungsbehörden bearbeitet und Mandant*innen erfolgreich vertreten.
Beim Plagiat im Prüfungsrecht handelt es sich um einen Unterfall des Täuschungsversuches im Prüfungsrecht. Das Plagiat ist ein Beispiel für ein Vielzahl an Täuschungsversuchsmöglichkeiten, wobei es diverse Plagiatsarten gibt.
Soweit Kandidat*innen im Prüfungsrecht ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, ist prüfungsrechtlich ein abgestuftes System der Sanktionen erforderlich. Die Konsequenz eines Täuschungsversuches muss im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Grundrechte – insbesondere bezüglich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG – verhältnismäßig sein. Daher enthalten die meisten maßgeblichen Satzungen, Verordnungen bzw. Gesetze, in denen Sanktionen für Täuschungsversuche geregelt sind, ein differenziertes System, in dem je nach Schwere des Täuschungsversuches zum Beispiel eine bloße Ermahnung, ein Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung oder sogar eine Exmatrikulation mit endgültigem Nichtbestehen der Prüfung geregelt sein können.
Gibt es eine derartige Abstufung in Anlehnung an die Grundrechte nicht, ist die Regelung möglicherweise verfassungswidrig und damit unwirksam. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden Ihnen die verfassungsrechtlichen Erwägungen erläutern, Sie effizient vertreten und für Sie zudem prüfen, ob etwaige formelle Aspekte vorrangig relevant sind.
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