In Deutschland und in der Schweiz sind Onlineprüfungen bis zum Jahr 2020 eine Ausnahme gewesen. Aufgrund der Corona-Pandemie schnellte die Zahl der Onlineprüfungen in Schulen, Hochschulen und Universitäten nach der Beobachtung der Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner als Spezialisten für Prüfungsrecht in beiden Ländern exorbitant in die Höhe. Während Onlineprüfungen im Ausland – zum Beispiel in den USA, in denen auch Onlinevorlesungen keine Seltenheit sind – zum normalen Schulbetrieb und Hochschulalltag gehören, so dass die notwendige Infrastruktur meist vorhanden ist, herrscht im Digitalbetrieb der Schulen und Hochschulen insbesondere in Deutschland Chaos.
Im Rahmen der im Jahr 2020 ausgebrochenen Pandemie mit dem Virus covid 19 kam es in Deutschland zur digitalen Offenbarung. Deutschland ist im Bereich Digitalisierung sehr weit von einer wettbewerbsfähigen Industrienation entfernt. Ebenso wie die Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsinhalte im analogen Bereich weit von der Weltspitze und vom Niveau zum Beispiel einiger skandinavischer Länder entfernt sind, hinkt der deutsche Schul- und Hochschulbetrieb auch in der digitalen Welt hinterher.
An Schulen in Deutschland wurde aufgrund der Pandemie 2020 zunächst vermehrt Onlineunterricht eingeführt.
Als die Schulen in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb auf digitalen Unterricht umstellen mussten, wurde klar, dass eine Vielzahl an Lehrkräften nicht in einfachsten Anwendungen der Nutzung digitaler Systeme geschult wurde. Anstatt eines digitalen Unterrichts auf höchstem Niveau wurden an einigen Schulen bestenfalls per Email Arbeitsblätter versendet, die von Schülerinnen und Schülern daheim ausgedruckt und bearbeitet werden sollten, obwohl diese zum Teil nicht einmal einen eigenen Computer und erst recht keinen eigenen Drucker daheim stehen hatten.
Andere Schulen haben im Schnellverfahren unausgereiften Onlineunterricht auf digitalen Plattformen angeboten, die mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht im Ansatz vereinbar sind. Mit wenigen Ausnahmen ist der Onlineunterricht an Schulen schlecht und im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis der Kinder aus sozial schwachen Familienverhältnissen gegenüber den Kindern aus sozial starken Familienverhältnissen unverhältnismäßig ausgestaltet.
Die Onlineprüfungen der Schulen in Deutschland – insbesondere im Abitur und im Zeitraum davor – sind von Chaos geprägt. Es wurden Prüfungen geschrieben, bei denen keine Kontrollmechanismen gegen Täuschungsversuche installiert wurden, in denen ungleiche Prüfungszeiten die Regel waren und in denen völlig willkürlich noch am Prüfungstag Veränderungen im Prüfungsablauf und in den Aufgabenstellungen vorgenommen wurden. Die auf Prüfungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben diverse Prüfungsanfechtungen im Schulbereich bei Behörden und Gerichten für ihre Mandanten eingeleitet und durchgeführt, bei denen die Angriffsflächen immens sind. Es lohnt sich, Onlineprüfungen an Schulen mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln anzugreifen.
An Hochschulen und Universitäten sind Onlinevorlesungen und Onlineprüfungen oft besser organisiert als in Schulen – allerdings sind sie auch dort in vielen Fällen angreifbar.
Insbesondere Hochschulen und Universitäten, die Studiengänge wie zum Beispiel Informatik anbieten, sind in Onlineprüfungen geübter als anderen, weil die Prüfungen dort ohnehin oft online absolviert werden. Auch einige private Hochschulen wie zum Beispiel die Bucerius Law School agieren bei Onlineunterricht und Onlineprüfungen recht professionell, weil sie auch entsprechende Mittel haben. Es gibt allerdings auch öffentlich-rechtlich organisierte Universitäten wie die LMU in München, die in einigen Bereichen schon seit Jahren Onlineprüfungen und Podcasts anbieten.
Allerdings sind Onlineprüfungen etwas anderes als Onlineunterricht, so dass die bundesweit im Prüfungsrecht tätigen Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner in ganz Deutschland und der Schweiz immer wieder erstaunt sind, wie fehlerhaft Onlineprüfungen durchgeführt werden.
Die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner decken immer wieder unterschiedliche Fehlerquellen bei Onlineprüfungen in Schulen, Hochschulen und Universitäten auf.
Onlineprüfungen werden auf unterschiedliche Art durchgeführt. Einige Onlineprüfungen sind Multiple Choice Tests – also letztlich Prüfungen im Antwort-Auswahl-Verfahren. Andere Onlineprüfungen werden als Gutachtenklausuren oder in anderer Form durchgeführt.
Für die formellen Fehler bei Onlineprüfungen gelten zunächst die auch sonst geltenden formellen Vorgaben für Prüfungen und somit die üblichen Ansatzpunkte für allgemeine Formfehler, soweit sie der Sache nach passen. Eine große Angriffsfläche ergibt sich aus technischen Fehlern bei den die Prüfungen durchführenden Institutionen – einige formale Ansatzpunkte seien benannt:
Zunächst einmal müssen in Deutschland im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleiche Prüfungsbedingungen gewährleistet sein. Häufig wird eine Downloadzeit bzw. eine Uploadzeit von einer größeren Zeitspanne gewährt, so dass unterschiedliche Bearbeitungszeiten entstehen.
Darüber hinaus ist die zu nutzende Onlineplattform oft nicht hinreichend gesichert bzw. oft nicht voll funktionsfähig. Es fehlen entsprechende Firewalls, aktuelle Software und aktuelle Hardware.
Ähneln sich Onlineprüfungen unterschiedlicher Prüflinge kommt es häufig zum Vorwurf des Täuschungsversuches. Dort gilt in der Regel in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise zunächst ein so genannter Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass der Prüfling den Anschein in der Folge entkräften muss. Im Hinblick darauf, dass der Anbieter der Onlineprüfung oft keinerlei Vorkehrungen zur Überprüfung des Prüfungsverlaufes trifft – eine Kamera zur Beobachtung des Prüflings bei der Anfertigung einer Klausur wäre zum Beispiel denkbar – und keine ausgereifte digitale Plattform zur Verfügung stellt, ist diese Unterstellung eines Täuschungsversuches nicht selten absurd.
Skurril ist, dass in Deutschland vielfach Onlineprüfungen durchgeführt wurden, obwohl dafür jegliche gesetzliche Grundlage fehlte. Derartige Onlineprüfungen sind selbstverständlich anfechtbar. Die Onlineprüfung muss in einem Gesetz, einer Verordnung bzw. einer Satzung geregelt sein, wobei Wesentliches der Gesetzgeber selbst zu regeln hat.
Inhaltliche Bewertungsfehler sind bei Onlineprüfungen ebenso angreifbar wie bei analogen Prüfungen, so dass insoweit die allgemeinen Grundsätze für Bewertungsfehler gelten.