Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben zunächst stets zu klären, ob bereits eine Aufsichtsarbeit oder sonstige Einzelleistung als Verwaltungsakt einzustufen ist, oder ob eine Schlussbescheidung angegriffen wird, bezüglich derer in auszuwählendem Umfang vorgegangen werden kann. Je nach Bundesland und dortiger Rechtsprechung kann es um eine Anfechtung oder um eine Verpflichtung zur Neubescheidung gehen. Unterschiedlich geregelt ist in den Bundesländern auch das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens. Im Prüfungsrecht ist im Regelfall zudem ein so genanntes Überdenkungsverfahren durchzuführen, weil die Beurteilungsspielräume bzw. Bewertungsspielräume der Prüfer zu wahren sind. Im Überdenkungsverfahren werden die Einwände des Prüflings den Fachprüfern übersandt, damit diese sich mit Ihnen auseinandersetzen können und anschließend Stellung beziehen. Eine solche Überdenkung ist verfassungsrechtlich geboten, um einen Ausgleich zum Beurteilungsspielraum des Prüfers zu schaffen und letztlich die Waffengleichheit zwischen Prüfer und Prüfling zu wahren.